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Rezeptur

Betäubungsmittelrezepte ausstellen dürfen Ärztinnen oder Ärzte und Tierärztinnen oder Tierärzte, die ihren Beruf mit einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausüben (Art. 10 und 9 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121)) und die eine Praxis betreiben.

Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von einem Monat, können aber bei der OAT in der Regel auf 3 Monate ausgestellt werden.

Die Blöcke mit den amtlichen, nummerierten Rezeptformularen erhält man je nach Kanton beim Kantonsapotheker, Kantonsärztin oder Kantonsarzt, dem Sekretariat der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes oder bei der Heilmittelkontrolle (jeder Kanton hat seine eigene Lösung).

Die Rezeptblöcke enthalten eine gelbe Einlageseite, die getrennt vom übrigen Block aufzubewahren ist und auf der die Blocknummer und die Rezeptnummern vermerkt sind. Bei Verlust des Blocks können so die Rezepte gesperrt werden, was auf der Internetseite der Swissmedic und im BAG-Bulletin publiziert wird. Es wird empfohlen, dass der Rezeptblock zum Schutz vor Diebstahl unter Verschluss aufgehoben wird.

 

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