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Strassenverkehr

  • Grundsätzlich sind Fahreignung (= Fahrtauglichkeit: allgemein psychische, physische und charakterliche Voraussetzungen für das sichere Lenken eines Motorfahrzeuges und Fahrfähigkeit (= Fahrtüchtigkeit: situations- und zeitbezogene psychische und physische Befähigung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges) zu unterscheiden. Die Studienlage deutet darauf hin, dass die regelmässige Einnahme eines Opioids in stabiler Dosierung die Fahreignung und die Fahrfähigkeit nicht generell aufhebt.
  • Die Ärztin oder der Arzt hat die èatientin oder den Patienten aber darauf hinzuweisen, dass während des Beginns oder der Neueinstellung einer OAT (Methadon, Buprenorphin, retardiertes Morphin) für 2-3 Wochen und bis zum Erreichen einer fest etablierten Dosis vom Führen eines Motorfahrzeuges Abstand zu nehmen hat.
  • Bei Patientinnen und Patienten in OAT spielen darüber hinaus Faktoren wie die Persönlichkeitsstruktur in Bezug auf die Fahreignung sowie die Einnahme weiterer psychotroper Substanzen bei der Beurteilung der Fahrfähigkeit eine Rolle. Hier sind insbesondere auch ärztlich verschriebene Medikamente wie Benzodiazepine oder Antidepressiva zu nennen. Die Fahrfähigkeit ist grundsätzlich eher abzusprechen, wenn zusätzliche Einnahme von Alkohol, Benzodiazepinen oder Mischkonsum vorliegen.
  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Patientin oder den Patienten über die Risiken beim Autofahren aufklären und dies auch dokumentieren. Bei Uneinsichtigkeit hat die Ärztin oder der Arzt gemäss Strassenverkehrsgesetz Artikel 15d das Recht, der kantonalen Zulassungsbehörde eine Meldung darüber zu erstatten.
  • Für die (Wieder-) Erlangung des Fahrausweises gelten die kantonalen Richtlinien.

 

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